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   OVG Sachsen, 06.09.2021 - 3 A 419/18   

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https://dejure.org/2021,36919
OVG Sachsen, 06.09.2021 - 3 A 419/18 (https://dejure.org/2021,36919)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 06.09.2021 - 3 A 419/18 (https://dejure.org/2021,36919)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 06. September 2021 - 3 A 419/18 (https://dejure.org/2021,36919)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    AufenthG § 25 Abs. 5, AufenthG § 25 b, AufenthG § 28 Abs. 2, AufenthG § 31, AufenthG § 9, EMRK Art. 8
    Zum Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen bei langjährigem Aufenthalt; "faktischer Inländer"; langjährige Verfahrensdauer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Sachsen, 07.05.2015 - 3 A 210/13

    Zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.09.2021 - 3 A 419/18
    Ein Eingriff in das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Privatleben ist dann zu bejahen, wenn der Ausländer aufgrund seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden und ihm wegen der Besonderheiten des Falls ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug mehr hat, nicht zuzumuten ist (st. Rspr., SächsOVG, Beschl. v. 16. September 2013 - 3 B 389/13 -, juris Rn. 6; Urt. v. 7. Mai 2015 - 3 A 210/13 -, juris Rn. 43; Beschl. v. 22. Februar 2016 - 3 D 64/15 -, juris Rn. 6, je m. w. N.; Beschl. v. 23. März 2020 - 3 B 48/20 -, juris Rn. 7).

    Da der Kläger somit mit seinem Zulassungsvorbringen schon nicht substantiiert in Frage gestellt hat, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht einen Anspruch aus § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK mangels seiner Stellung als "faktischer Inländer" verneint hat, kommt es schon nicht darauf an, ob ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG auch daran scheitert, dass der Kläger möglicherweise kein Vertrauen auf den Fortbestand eines Aufenthaltstitels, was nach ständiger Rechtsprechung des Senats weitere Anspruchsvoraussetzung ist (SächsOVG, Urt. v. 7. Mai 2015 - 3 A 210/13 -, juris Rn. 43; Urt. v. 3. Juli 2014 - 3 A 28/13 -, juris Rn. 28; Beschl. v. 17. Juni 2013 - 3 B 316/12 -, juris Rn. 10), entwickeln habe können.

  • OVG Sachsen, 17.06.2013 - 3 B 316/12

    Familiäre Lebensgemeinschaft mit erwachsenem Kind, Schutz des Privatlebens gemäß

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.09.2021 - 3 A 419/18
    Soweit der Kläger die bloße Länge seines Aufenthalts im Bundesgebiet anführt, ist darauf zu verweisen, dass allein die Aufenthaltsdauer jedenfalls dann nicht zu einer faktischen Verwurzelung im Bundesgebiet führt, wenn - wie hier - der Betroffene als Erwachsener eingereist ist (SächsOVG, Beschl. v. 17. Juni 2013 - 3 B 316/12 -, juris Rn. f. m. w. N., und Beschl. v. 23. März 2020, a. a. O. Rn. 10).

    Da der Kläger somit mit seinem Zulassungsvorbringen schon nicht substantiiert in Frage gestellt hat, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht einen Anspruch aus § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK mangels seiner Stellung als "faktischer Inländer" verneint hat, kommt es schon nicht darauf an, ob ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG auch daran scheitert, dass der Kläger möglicherweise kein Vertrauen auf den Fortbestand eines Aufenthaltstitels, was nach ständiger Rechtsprechung des Senats weitere Anspruchsvoraussetzung ist (SächsOVG, Urt. v. 7. Mai 2015 - 3 A 210/13 -, juris Rn. 43; Urt. v. 3. Juli 2014 - 3 A 28/13 -, juris Rn. 28; Beschl. v. 17. Juni 2013 - 3 B 316/12 -, juris Rn. 10), entwickeln habe können.

  • OVG Sachsen, 23.03.2020 - 3 B 48/20

    Verwurzelung; wirtschaftliche Integration; Länge des Aufenthalts

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.09.2021 - 3 A 419/18
    Ein Eingriff in das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Privatleben ist dann zu bejahen, wenn der Ausländer aufgrund seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden und ihm wegen der Besonderheiten des Falls ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug mehr hat, nicht zuzumuten ist (st. Rspr., SächsOVG, Beschl. v. 16. September 2013 - 3 B 389/13 -, juris Rn. 6; Urt. v. 7. Mai 2015 - 3 A 210/13 -, juris Rn. 43; Beschl. v. 22. Februar 2016 - 3 D 64/15 -, juris Rn. 6, je m. w. N.; Beschl. v. 23. März 2020 - 3 B 48/20 -, juris Rn. 7).

    Soweit der Kläger die bloße Länge seines Aufenthalts im Bundesgebiet anführt, ist darauf zu verweisen, dass allein die Aufenthaltsdauer jedenfalls dann nicht zu einer faktischen Verwurzelung im Bundesgebiet führt, wenn - wie hier - der Betroffene als Erwachsener eingereist ist (SächsOVG, Beschl. v. 17. Juni 2013 - 3 B 316/12 -, juris Rn. f. m. w. N., und Beschl. v. 23. März 2020, a. a. O. Rn. 10).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.03.2019 - 11 S 459/19

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen;

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.09.2021 - 3 A 419/18
    Dabei handelt es sich um eine Wertentscheidung des Gesetzgebers, die dieser in Ausübung seines mangels konventions-, unions- oder grundrechtlich strikter Bindungen zukommenden weiten Gestaltungsspielraums (vgl. zu § 25a AufenthG VGH BW, Beschl. v. 4. März 2019 - 11 S 459/19 -, juris Rn. 6; Göbel-Zimmermann/Eichhorn/Beichel-Benedetti a. a. O. Rn. 874; zu § 25b AufenthG: Kluth, in: ders./ Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 30. Ed. Stand: 1. Juli 2021, § 25b AufenthG Rn. 1) getroffen hat und die mithin nicht das durch Art. 8 EMRK vorgegebene konventionsrechtliche Mindestmaß einfachgesetzlich normiert.
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.09.2021 - 3 A 419/18
    Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (st. Rspr. des Senats, vgl. SächsOVG, Beschl. v. 19. Februar 2018 - 3 A 580/16 -, juris Rn. 4 m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15).
  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verweigerung der

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.09.2021 - 3 A 419/18
    Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (st. Rspr. des Senats, vgl. SächsOVG, Beschl. v. 19. Februar 2018 - 3 A 580/16 -, juris Rn. 4 m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15).
  • BVerfG, 21.02.2011 - 2 BvR 1392/10

    Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) durch Versagung von

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.09.2021 - 3 A 419/18
    Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 Abs. 1 EMRK gegen die nach dem Wohnsitzwechsel des Klägers gemäß § 1 Sächs- VwVfG i. V. m. § 3 Abs. 3 VwVfG nach wie vor passivlegitimierte Beklagte (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. Mai 1995 - 1 C 7/94 -, juris) nicht vorliegen.12 Der Schutzbereich des Art. 8 EMRK auf Achtung des Privatlebens umfasst die Summe aller familiären, persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen angesichts ihrer zentralen Bedeutung für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt (BVerfG, Beschl. v. 21. Februar 2011, NVwZ-RR 2011, 420).
  • BVerwG, 24.05.1995 - 1 C 7.94

    Ausländerrecht - Aufenthalterlaubnis - Unbefristete Verlängerung - Eheliche

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.09.2021 - 3 A 419/18
    Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 Abs. 1 EMRK gegen die nach dem Wohnsitzwechsel des Klägers gemäß § 1 Sächs- VwVfG i. V. m. § 3 Abs. 3 VwVfG nach wie vor passivlegitimierte Beklagte (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. Mai 1995 - 1 C 7/94 -, juris) nicht vorliegen.12 Der Schutzbereich des Art. 8 EMRK auf Achtung des Privatlebens umfasst die Summe aller familiären, persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen angesichts ihrer zentralen Bedeutung für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt (BVerfG, Beschl. v. 21. Februar 2011, NVwZ-RR 2011, 420).
  • OVG Sachsen, 19.02.2018 - 3 A 580/16

    Vereinsverbot; Beschlagnahme; Sicherstellung; Gewahrsam; Vereinsvermögen;

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.09.2021 - 3 A 419/18
    Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (st. Rspr. des Senats, vgl. SächsOVG, Beschl. v. 19. Februar 2018 - 3 A 580/16 -, juris Rn. 4 m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15).
  • OVG Sachsen, 25.04.2018 - 3 A 868/16

    Vereinsverbot; Motorrad; MC Gremium; Sicherstellung von Sachen Dritter;

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.09.2021 - 3 A 419/18
    Zur Darlegung des Zulassungsgrunds bedarf es der Bezeichnung konkreter Tatsachen- oder Rechtsfragen, deren Klärung besondere Schwierigkeiten begründet (st. Rspr., vgl. SächsOVG, Beschl. v. 25. April 2018 - 3 A 868/16 -, juris Rn. 19).
  • OVG Sachsen, 03.07.2014 - 3 A 28/13
  • OVG Sachsen, 16.09.2013 - 3 B 389/13

    Faktischer Inländer, Schutz des Privatlebens

  • OVG Sachsen, 22.02.2016 - 3 D 64/15

    Prozesskostenhilfe; maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt; Erfolgsaussichten;

  • VG Schleswig, 24.01.2022 - 1 B 10001/21

    Ausländerrechtliche Eilverfahren einer armenischen Familie aus Oeversee nur

    Demgegenüber kann § 25 Abs. 5 AufenthG Einzelfallgerechtigkeit ermöglichen und stellt sich daher teilweise auch als einfachgesetzliche Norm dar, mit der verfassungs-, konventionsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben genügt werden soll, mithin dem insoweit als Mindestschutzstandard vorgegebenen Maßstäben Rechnung tragen soll (Sächsisches OVG, Beschluss vom 6. September 2021 - 3 A 419/18 -, Rn. 16, juris).
  • VG Stuttgart, 12.01.2023 - 4 K 5927/22

    Aufenthaltserlaubnis; Grundkenntnisse des Inhalts der freiheitlichen

    Ein Eingriff in das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Privatleben ist dann zu bejahen, wenn der Ausländer aufgrund seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden und ihm wegen der Besonderheiten des Falls ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug mehr hat, nicht zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.2009 - 1 C 40.07 - juris Rn. 20; OVG Bautzen, Beschl. v. 06.09.2021 - 3 A 419/18 - juris Rn. 12).
  • VG Würzburg, 22.12.2021 - W 7 S 21.1296

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug,

    Ein Eingriff in das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Privatleben ist dann zu bejahen, wenn der Ausländer aufgrund seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden und ihm wegen der Besonderheiten des Falls ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug mehr hat, nicht zuzumuten ist (st.Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 7.10.2021 - 19 CE 21.2020 - juris Rn. 15 f.; SächsOVG, B.v. 23.3.2020 - 3 B 48/20 - juris Rn. 7; B.v. 6.9.2021 - 3 A 419/18 - juris Rn. 12, jeweils m.w.N.).
  • VG Würzburg, 08.04.2022 - W 7 K 22.223

    Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug, Aufhebung der ehelichen

    Ein Eingriff in das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Privatleben ist dann zu bejahen, wenn der Ausländer aufgrund seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden und ihm wegen der Besonderheiten des Falls ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug mehr hat, nicht zuzumuten ist (st.Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 7.10.2021 - 19 CE 21.2020 - juris Rn. 15 f.; SächsOVG, B.v. 23.3.2020 - 3 B 48/20 - juris Rn. 7; B.v. 6.9.2021 - 3 A 419/18 - juris Rn. 12, jeweils m.w.N.).
  • VG Stuttgart, 10.11.2022 - 4 K 2725/22

    Feststellung eines tatsächlichen Ausreisehindernisses - schuldlose

    Ein Eingriff in das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Privatleben ist dann zu bejahen, wenn der Ausländer aufgrund seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden und ihm wegen der Besonderheiten des Falls ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug mehr hat, nicht zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.2009 - 1 C 40.07 - juris Rn. 20; OVG Bautzen, Beschl. v. 06.09.2021 - 3 A 419/18 - juris Rn. 12).
  • VG Würzburg, 15.07.2022 - W 7 K 21.30924

    Erfolglose Asylklage (Aserbaidschan)

    Ein Eingriff in das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Privatleben ist dann zu bejahen, wenn der Ausländer aufgrund seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden und ihm wegen der Besonderheiten des Falls ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug mehr hat, nicht zuzumuten ist (st.Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 7.10.2021 -19 CE 21.2020 - juris Rn. 15 f.; SächsOVG, B.v. 23.3.2020 -3 B 48/20 - juris Rn. 7; B.v. 6.9.2021 -3 A 419/18 - juris Rn. 12, jeweils m.w.N.).
  • VG Würzburg, 24.08.2022 - W 7 S 22.1250

    Anforderungen an ein humanitäres Aufenthaltsrecht nach langjährigem Aufenthalt im

    Ein Eingriff in das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Privatleben ist dann zu bejahen, wenn der Ausländer aufgrund seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden und ihm wegen der Besonderheiten des Falls ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug mehr hat, nicht zuzumuten ist (st.Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 7.10.2021 - 19 CE 21.2020 - juris Rn. 15 f.; SächsOVG, B.v. 23.3.2020 - 3 B 48/20 - juris Rn. 7; B.v. 6.9.2021 - 3 A 419/18 - juris Rn. 12, jeweils m.w.N.).
  • VG Würzburg, 19.09.2022 - W 7 K 21.1661

    Erfolglose Klage gegen Ausweisung und damit verbundene Nebenanordnungen

    Ein Eingriff in das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Privatleben ist dann zu bejahen, wenn der Ausländer aufgrund seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden und ihm wegen der Besonderheiten des Falls ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug mehr hat, nicht zuzumuten ist (st.Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 7.10.2021 -19 CE 21.2020 - juris Rn. 15 f.; SächsOVG, B.v. 23.3.2020 -3 B 48/20 - juris Rn. 7; B.v. 6.9.2021 -3 A 419/18 - juris Rn. 12, jeweils m.w.N.).
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